Kosten und andere häufige Fragen

Wir sind 100% transparent.

Die Nutzung unserer Website und die Eingabe Ihrer Ansprüche erfolgen kostenlos und ganz unverbindlich.

Erstattungen der Mitgliedsbeiträge

Die Rechtslage besagt, dass ein Kunde nur für eine erbrachte Leistung einen Beitrag zu leisten hat.

Wenn Ihr Fitnessstudio aufgrund von behördlichen Anordnungen geschlossen hat, muss der Kunde keinen Mitgliedsbeitrag für die Zeit der Schließung zahlen.

Allerdings ist der Betreiber des Studios aufgrund eines neuen Gesetzes berechtigt, dem Kunden einen Gutschein anstelle einer Erstattung auszuhändigen. Erst wenn dieser bis Ende 2021 nicht eingelöst wird, besteht ein Anspruch auf eine Erstattung der Mitgliedsbeiträge in Geld. Eine sofortige Auszahlung kann nur verlangt werden, wenn die Annahme des Gutscheins für den Kunden unzumutbar ist (Dies muss bei einer Klage vor Gericht belegt werden, z.B. anhand von Kontoauszügen, daher ist die sofortige Auszahlung für viele Kunden nicht relevant).

Wir versuchen für Sie eine umgehende Auszahlung zu erreichen, kümmern uns aber auch um die Einlösung des Gutscheins nach Ablauf der Frist, falls die Gutscheinlösung vom Betreiber genutzt wird.

Bei Beauftragung auf Provisionsbasis berechnen wir 35% plus 19% MwSt.
Diese Gebühr reduziert sich auf 30% plus 19% MwSt
falls Sie uns die nötigen unterschriebenen Dokumente innerhalb von 10 Tagen nach Antragserstellung zukommen lassen.

Beispielrechnungen (35% plus 19% MwSt.):

Bei einer Forderung von 100 Euro beträgt unsere Erfolgsgebühr inkl. Steuern 41,65 Euro. Sie erhalten 58,35 Euro ausgezahlt.

Bei einer Forderung von 150 Euro beträgt unsere Erfolgsgebühr inkl. Steuern 62,47 Euro. Sie erhalten 87,52 Euro ausgezahlt.

Bei einer Forderung von 300 Euro beträgt unsere Erfolgsgebühr inkl. Steuern 124,95 Euro. Sie erhalten 175,05 Euro ausgezahlt.

Wir werden nur bezahlt wenn wir eine Zahlung des Fitnessstudios erhalten und diese an Sie weiterleiten. Nach Auftragserteilung müssen Sie sich um nichts mehr kümmern.

Beispielrechnungen (30% plus 19% MwSt.):

Bei einer Forderung von 100 Euro beträgt unsere Erfolgsgebühr inkl. Steuern 35,70 Euro. Sie erhalten 64,30 Euro ausgezahlt.

Bei einer Forderung von 150 Euro beträgt unsere Erfolgsgebühr inkl. Steuern 53,55 Euro. Sie erhalten 96,45 Euro ausgezahlt.

Bei einer Forderung von 300 Euro beträgt unsere Erfolgsgebühr inkl. Steuern 107,10 Euro. Sie erhalten 192,90 Euro ausgezahlt.

Wir werden nur bezahlt wenn wir eine Zahlung des Fitnessstudios erhalten und diese an Sie weiterleiten. Nach Auftragserteilung müssen Sie sich um nichts mehr kümmern.

Kaufangebot

Während der Antragsstellung können Sie uns ein Kaufangebot für Ihre Ansprüche anbieten, wenn Sie das entsprechende Feld angeklickt haben.

In diesem Falle haben wir die Möglichkeit, Ihnen Ihren Anspruch bis zum 31.12.2022 für 50% des Wertes abzukaufen. Sie erhalten dann umgehend eine Überweisung des Kaufbetrags auf Ihr Konto. Die Sache ist dann für Sie abgeschlossen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir diese Option (noch) nicht für alle Fitnessstudios anbieten können.

Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung kann Ihnen vom Fitnessstudio statt einer Erstattung in Geld ein Gutschein angeboten werden. Dieser kann nur abgelehnt werden, wenn die Annahme für Sie unzumutbar ist, weil Sie z. B. selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Erst wenn der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst wurde, besteht ein Anspruch auf eine geldwerte Erstattung. Wir fordern dies am 01.01.2022 für Sie ein, falls der Anbieter nicht direkt zahlen möchte. Update 01.01.2022: Diese Option ist nicht mehr relevant.

Die Antragstellung dauert ca. 5 bis 10 Minuten. Sie können Schritt für Schritt Ihre Vertrags- und Kontaktdaten angeben und erhalten dann umgehend ein Angebot zur Beauftragung.

Mehr müssen Sie nicht tun, wir kümmern uns um den Rest.

Die Dokumente werden von uns zur Legitimation benötigt. Ebenso müssen diese in einem eventuellen Gerichtsverfahren vorgelegt werden.

Falls der Studiobetreiber auszahlungspflichtig ist, können wir diese Auszahlung einklagen. Alle Kosten und Risiken hierfür tragen wir - Ihnen entstehen keine Kosten und kein Risiko.

Derzeit ist es uns nur möglich, Kunden deutscher Fitnessstudios zu unterstützen. In anderen europäischen Ländern ist die Rechtslage anders gestaltet.

Bei uns können Sie online und in wenigen Schritten die Mitgliedsbeiträge aufgrund der Studioschließung wegen der Corona-Beschränkungen anfordern. Die Antragsstellung selbst dauert lediglich ein paar Minuten und besteht aus folgenden kurzen Angaben:

  • Angaben zum Studio
  • Angaben zum gezahlten Betrag je Periode
  • Angaben zu Ihrem Vertrag
  • Mitgliedsnummer
  • Kontaktdaten

Sie können den Auftrag dann mit einer Online-Unterschrift direkt erteilen.

Sobald Ihr Antrag aufgenommen wurde, erhalten Sie von uns per E-Mail weitere Unterlagen. Diese benötigen wir zur Legitimation unserer Beauftragung vor Gericht und gegenüber den Betreibern des Fitnessstudios.

Eine Erstattung der Mitgliedsbeiträge kann bei einer schnellen Bearbeitung Ihres Fitnessstudios zwischen zwei und vier Wochen dauern. Diese haben jedoch rechtlich die Möglichkeit, Ihnen einen Gutschein anzubieten, den Sie annehmen müssen, sofern dies für Sie zumutbar ist. In diesem Fall kann eine Zahlung erst am 01.01.2022 angefordert werden.

Alternativ gilt: Sofern Sie uns eine Kaufoption angeboten haben, haben wir die Möglichkeit, dieses Angebot bis zum 31.12.2021 anzunehmen. Wir werden Sie dann kontaktieren und Ihre Bankverbindung zur Auszahlung anfordern.

Bitte beachten Sie, dass es uns derzeit noch nicht möglich ist, diese Option für jedes Fitnessstudio anzubieten.

Am 15.05.2020 verabschiedete der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE).

Hierin wurde das Angebot und die Annahme eines Gutscheins anstelle einer geldwerten Erstattung geregelt. Die Annahme des Gutscheins ist verpflichtend, sofern der Empfänger nicht nachweisen kann, dass ihm die Annahme nicht zuzumuten sei.

Ferner wurde beschlossen, dass der Gutscheinwert nach dem 31.12.2021 ausgezahlt werden muss, sofern dieser nicht vorher vom Empfänger eingelöst wurde.

Sie finden den Gesetzestext als Download hier: Gesetz zum Veranstaltungsrecht im Artikel 1.

Zusätzlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Liste der häufig gestellten Fragen und Antworten veröffentlich. Auf Fitnessstudios bezieht sich vor allem Frage und Antwort Nummer 8. Download über diesen Link: Häufige Fragen.

Die Regelung für Erstattungen bei einer Nichtleistung des Studiobetreibers aufgrund von Corona-Maßnahmen der Bundesregierung oder Ausfall mit Vorwarnung ist rechtlich besonders geregelt.

Generell besteht Anspruch auf Erstattung der Mitgliedsbeiträge für Zeiten, in denen das Studio nicht genutzt werden kann. Dabei sind - vereinfacht gesagt - die Tage der Nichtleistung multiplizert mit den Vertragskosten pro Tag die Erstattungssumme. Falls Sie also 60 Euro pro Monat bezahlen, um im Studio Sport zu treiben und die Sauna zu nutzen, würden Sie für den November 2020 (Geschlossen ab dem 10. November) eine Erstattung von 20 Tagen x 2 Euro pro Tag erhalten.

Jetzt die Besonderheit: Am 15.05.2020 verabschiedete der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats jedoch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE).

Hierin wurde das Angebot und die Annahme eines Gutscheins anstelle einer geldwerten Erstattung geregelt. Die Annahme des Gutscheins ist verpflichtend, sofern der Empfänger nicht nachweisen kann, dass ihm die Annahme nicht zuzumuten sei.

Ferner wurde beschlossen, dass der Gutscheinwert nach dem 31.12.2021 ausgezahlt werden muss, sofern dieser nicht vorher vom Empfänger eingelöst wurde.

Der Studiobetreiber hat daher ein Wahlrecht, Ihnen entweder das Geld zu überweisen oder einen Gutschein in gleicher Höhe zu übersenden.

Wenn Sie uns beauftragen, holen wir Ihnen entweder die Geldsumme sofort zurück oder nehmen den Gutschein in Ihrem Namen an, um dann am 01.01.2022 die Einforderung zu betreiben. In jedem Fall erhalten Sie Ihr Geld ohne weiteres zutun auf Ihr Konto.

Nein, das ist nicht nötig. Aufgrund der klaren Gesetzeslage und der Struktur unserer Bearbeitungsprozesse gehen wir davon aus, dass alle Vorgänge ohne Gerichtsverfahren bzw. ohne persönliche Beteiligung des Klägers durchgeführt werden können.

Ja, denn Sie können den Betreiber des Studios zur Erstattung auffordern.

Unsere Erfahrung in diesem und auch anderen Verbraucherthemen (über hundertausend Vorgänge im Bereich Flug- und Bahntickets) zeigt jedoch, dass die Unternehmen generell Aufforderungen von Verbrauchern ignorieren können und dies auch tun.

Ihr Schreiben an das Unternehmen erzeugt keinen Handlungszwang und keine weiteren direkten Folgen.

Betriebswirtschaftlich ist es für die Firmen besser, erst einmal gar nicht oder abweisend zu reagieren. Manchmal wird auch als Salamitaktik eine begrenzte Umwandlung der Beiträge angeboten (Zum Beispiel als Sonderguthaben für die Kaffeeecke oder bei einer Vertragsverlängerung), am besten geknüpft an eine persönliche Abholung nach Wiedereröffnung des Studios.

Ein Schreiben einer spezialisierten Firma wie unserer oder eines Anwalts wirken jedoch ganz anders: Da steht dann auch eine für das Unternehmen teure und nicht zu gewinnende Klage im Raum - und eine positive und saubere Abwicklung erscheint angemessen.

Zusätzlich gilt, siehe die obigen Fragen, das besondere Gesetz im Rahmen der Pandemie. Laut Gesetz haben die Studios ein Wahlrecht und können auch einen gesetzeskonformen Gutschein ausstellen. In der Praxis werden hier jedoch auch weitere Hürden geschaffen bzw. ein "alternativ" formulierter, und im Sinne des Unternehmens gestalteter Gutschein verwendet.

Nein, Fitnessstudios müssen eine Erstattung für die Zeit der Schließung wegen COVID-19 leisten und haben kein Interesse an weiteren Auseinandersetzungen.

Persönliche Nachteile sind nicht zu befürchten, da der Betreiber des Studios Sie gerne als Kunden halten möchte.

Sie müssen nichts tun, außer unser Online-Formular auszufüllen. Danach schicken wir Ihnen weitere Unterlagen per E-Mail, deren Bearbeitung Sie wahrscheinlich weniger als 5 Minuten kosten wird. Damit ist Ihre Arbeit abgeschlossen.

Selbstverständlich. Wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, sind Sie durch das deutsche Gesetz geschützt. Auch wenn Sie (jetzt) im Ausland wohnen und/oder kein EU-Bürger sind.

Kontaktdaten finden Sie unten auf der Seite, alternativ klicken Sie auf diesen Link: Kontakt. Bitte beachten Sie, dass wir auf organisatorischen Gründen in diesem Thema sehr selten telefonisch aktiv werden. 99% der Kommunikation läuft über E-Mails bzw. unser System. Anders ist das Aufkommen nicht zu bewältigen.

Fitnessstudios arbeiten oft als Franchise-Unternehmen. Beispielsweise hat "Mrs. Sporty" sehr viele kleine Unternehmen als Kunden, welche dann mit der Marke lokal auftreten. Ihr Vertragspartner steht auf der ersten Seite im Vertrag und ist zahlungspflichtig. Um bei dem Beispiel mit "Mrs. Sporty" zu bleiben, könnte der Vertragspartner dann auch ganz anders heißen, z.B. "Sybille Meier Fitness GmbH".

Wir wollen für unsere ehrlichen Kunden mit unserer guten Arbeit Geld verdienen, d.h. wenn wir für Sie erfolgreich die Forderung eingetrieben haben. Allerdings gibt es Kunden, welche nach Aufnahme unserer Tätigkeit:

  • das Geld vom Studio erhalten und uns nicht informieren (ein strafbarer Betrugsversuch),
  • eigenständig eine Einigung mit dem Studio herbeiführen (dies ist nach Beauftragung nicht mehr möglich, damit das Studio keinen Keil zwischen uns und den Mandanten treiben kann)
  • uns (absichtlich) falsche Angaben zur Forderungshöhe bzw. dem Vertragsverhältnis übermitteln
  • uns auf Anfrage nicht die relevanten Informationen senden, so dass wir den Fall nicht weiter bearbeiten können
  • uns fälschlicherweise zur Einreichung einer Klage vor dem zuständigen Gericht bringen

Um unsere ehrlichen Kunden zu schützen und die Arbeit unseres Teams möglich zu machen, stellen wir hier eine Rechnung von 59,50 Euro aus und zeigen - bei versuchtem Betrug - den Kunden auch bei der Polizei an.

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